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   BGH, 15.10.1953 - III ZR 1/52   

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https://dejure.org/1953,478
BGH, 15.10.1953 - III ZR 1/52 (https://dejure.org/1953,478)
BGH, Entscheidung vom 15.10.1953 - III ZR 1/52 (https://dejure.org/1953,478)
BGH, Entscheidung vom 15. Oktober 1953 - III ZR 1/52 (https://dejure.org/1953,478)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NJW 1953, 1865
  • VersR 1953, 479
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 13.03.1952 - III ZR 212/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 15.10.1953 - III ZR 1/52
    Welche Maßnahmen der Grundstücksbesitzer zur Erfüllung seiner Sicherungspflicht ergreifen muss, hängt, wie der Senat mehrfach (BGHZ 1, 103 [105] und Urt vom 13.3.1952 - III ZR 212/51, insoweit in LM § 836 Nr. 2 nicht abgedruckt) ausgesprochen hat, von den Umständen des Einzelfalles ab.

    Das Herabfallen eines Mauerbrockens wäre nur dann keine adäquate Folge der mangelhaften Abbruchsarbeiten, wenn der Sturm nach seinem Auftreten und seiner Stärke ein außergewöhnliches, außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit gelegenes Naturereignis gewesen wäre (BGH Urt. vom 13. März 1952 - III ZR 212/51).

  • BGH, 15.11.1951 - III ZR 21/51

    Inanspruchnahme eines Kraftfahrzeugs

    Auszug aus BGH, 15.10.1953 - III ZR 1/52
    Ehe nicht die Höhe dessen feststeht, was die Kläger von P. einbringen können, ist weder eine auf Amtshaftung gegründete Leistungsklage noch eine Feststellungsklage begründet (siehe u.a. BGHZ 4, 10 [14, 157]).
  • BGH, 30.04.1953 - III ZR 377/51

    Verkehrssicherung bei Wasserstraßen

    Auszug aus BGH, 15.10.1953 - III ZR 1/52
    In ständiger, in Übereinstimmung mit dem Reichsgericht stehender Rechtsprechung hat der Senat angenommen und zuletzt in dem in der Amtlichen Sammlung Bd. 9 § 373 veröffentlichten Urteil vom 30. April 1953 - III ZR 377/51 - näher dargelegt, daß ein Anspruch auf Schadensersatz wegen schuldhafter Verletzung der Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich eines öffentlichen Weges regelmässig nach allgemeinen bürgerlich-rechtlichen Grundsätzen und nicht nach § 839 BGB zu beurteilen sei, auch wenn die Verantwortung eine öffentlich-rechtliche Körperschaft treffe.
  • BGH, 23.01.1951 - III ZR 28/50

    Einsturzschaden bei Trümmergrundstück

    Auszug aus BGH, 15.10.1953 - III ZR 1/52
    Welche Maßnahmen der Grundstücksbesitzer zur Erfüllung seiner Sicherungspflicht ergreifen muss, hängt, wie der Senat mehrfach (BGHZ 1, 103 [105] und Urt vom 13.3.1952 - III ZR 212/51, insoweit in LM § 836 Nr. 2 nicht abgedruckt) ausgesprochen hat, von den Umständen des Einzelfalles ab.
  • BGH, 30.01.1961 - III ZR 225/59

    Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde auf ihren Friedhöfen

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  • BGH, 30.12.1954 - III ZR 102/53

    Verkehrssicherung auf Bundesstraßen

    In der Entscheidung BGHZ 14, 83 ff hat der Senat sich ebenfalls erneut zu der schon in BGHZ 9, 373 und NJW 1953, 1865 vertretenen Auffassung bekannt, daß die Rechtsgrundlage der Verkehrssicherungs pflicht nicht in der privatrechtlichen Verfügungsmacht über die Wegefläche gefunden werden könne.
  • BGH, 16.10.1967 - III ZR 26/67

    Schadensersatzanspruch auf Grund eines Unfalls wegen Herunterfallens von

    Das hat der Bundesgerichtshof in mehreren Entscheidungen bereits beiläufig bemerkt (BGH Urt. v. 15. Oktober 1953 - III ZR 1/52 = NJW 1953, 1865; Urt. v. 6. Oktober 1958 - III ZR 166/57 = VersR 1959, 228/230).
  • BGH, 30.10.1959 - VI ZR 156/58

    Rechtsmittel

    In einem der vorliegenden Sache vergleichbaren Fall, in dem die Stadtgemeinde in Ausübung ihrer Hoheitsgewalt zur polizeilichen Gefahrenabwehr eine Gebäuderuine durch einen Unternehmer hat abbrechen lassen, hat der Bundesgerichtshof auch bereits entschieden, daß die Stadtgemeinde zwar aus § 839 BGB haftet, wenn die Beamten des Bauaufsichtsamts und des mit ihm zusammenarbeitenden Trümmeramts bei der Beaufsichtigung und Abnahme der Abbrucharbeiten die verkehrserforderliche Sorgfalt verletzen, daß aber, wenn dem Abbruchunternehmer eine Schadensverursachung zur Last fällt, ihn selbst die Schadensersatzpflicht nach § 823 ff BGB gegenüber dem Verletzten trifft (Urteil vom 15. Oktober 1953 - III ZR 1/52 - VersR 1953, 479).
  • BGH, 06.10.1958 - III ZR 166/57

    Rechtsmittel

    wie z.B. Steinbrocken oder beschädigten Fahrzeugen unter die Verkehrssicherungspflicht gehören (vgl. dazu S. 9/10 im Urteil vom 3. Juli 1952 - III ZR 120/51 = NJW 1952, 1214 = DM Nr. 4 zu § 839 (Fg) BGB; S. 5 des Urteils vom 15. Oktober 1953 - III ZR 1/52 = NJW 1953, 1865 = DM Nr. 9 § 823 (De) BGB).

    Da es sich hier nicht um die Aufstellung von Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen handelt, über deren Anbringung die Straßenverkehrsbehörden zu bestimmen haben, braucht hier auf die Frage nicht eingegangen zu werden, ob und wieweit der Verkehrssicherungspflichtige aus der Verkehrssicherungspflicht zu Maßnahmen verpflichtet ist, wenn die Behörden, die über die Aufstellung von Verkehrszeichen und Einrichtungen zu bestimmen haben, dieser ihrer Pflicht nicht nachkommen (vgl. dazu S. 9 des Urteils vom 30. September 1957 - III ZR 62/56 - = DM Nr. 30 zu § 823 (De) BGB; teilweise a.A. Urteil vom 3. Juli 1952 - III ZR 120/51 = NJW 1952, 1214; vom 15. Oktober 1953 - III ZR 1/52 = NJW 1953, 1865).

  • BGH, 20.12.1957 - VI ZR 285/56
    Bei der Beurteilung der Frage, ob die Beklagten die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet haben, um Gefahren abzuwenden, wie sie sich hier verwirklicht haben, ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß, wenn auch in der ersten Zeit nach dem Kriege an die Sorgfaltspflicht der Eigenbesitzer kriegszerstörter Hausgrundstücke keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden konnten (BGHZ 1, 103 [105]), die Last ihrer Verantwortung sich doch vergrößert hat, je mehr sich die Verhältnisse in Deutschland wieder normalisiert haben (BGH Urteil vom 15. Oktober 1953 III ZR 1/52 VersR 1953, 479 [480]).

    Die Sachlage ist in dieser Hinsicht nicht wesentlich anders zu beurteilen als in dem ähnlich liegenden Fall der Entscheidung des III. Zivilsenats vom 15. Oktober 1953 III ZR 1/52 (VersR 1953, 479), wo anerkannt worden ist, daß der Hausbesitzer auf die Ordnungsmäßigkeit der von dem Bauaufsichtsamt veranlaßten und von einer Baufirma durchgeführten Sicherungsmaßnahmen vertrauen darf und in den ersten Monaten nach ihrer Durchführung nicht erneut Vorkehrungen für erforderlich zu halten braucht.

  • BGH, 15.06.1954 - III ZR 125/53

    Verkehrssicherung auf Landstraßen II. Ordnung

    Quelle der Verkehrssicherungspflicht ist vielmehr, woran der Senat in Übereinstimmung mit seinen Urteilen vom 30. April 1953 (BGHZ 9, 373) und vom 15. Oktober 1953 (NJW 1953, 1865) entgegen den ablehnenden Stellungnahmen von Haueisen in NJW 1953, 1613 und Frisius, NJW 1953, 1625 f [BGH 30.04.1953 - III ZR 377/51] esthält, der Tatbestand, daß nach der konkreten Lage der Verhältnisse von einer Sache eine Gefahr für Dritte ausgeht, d.h. - angewendet auf den vorliegenden Fall - daß durch die Zulassung des öffentlichen Verkehrs über das Weggrundstück ein tatsächlicher Zustand geschaffen wird, durch den für Dritte in gleicher Weise eine Gefahr entstehen kann, wie sie Dritten von dem Zustand oder der konkreten Lage irgend einer anderen Sache drohen kann, in deren Gefahrenkreis sie geraten.
  • BGH, 30.09.1957 - III ZR 80/56

    Rechtsmittel

    Das Berufungsgericht charakterisiert das Wesen der Verkehrssicherungspflicht unter wörtlicher Anführung eines Teiles des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 15. Oktober 1953 - III ZR 1/52 - (NJW 1953, 1865), das jedoch nur die Frage behandelte, ob die Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich eines öffentlichen Weges auch die Abwehr von Gefahren aus dem Einsturz von Ruinen in kriegsbeschädigten Städten umfaßt.

    Deshalb liegen die unter Hinweis auf die BGH-Entscheidung vom 15. Oktober 1953 - III ZR 1/52 - (NJW 1953, 1865) gemachten Ausführungen der Revision neben der Sache, das Berufungsgericht habe verkannt, daß die Verkehrsauffassung entscheide, ob eine Gefahr auf die Straße oder auf andere Gefahrenträger (in der zitierten Entscheidung auf die Hausruine) zurückzuführen ist oder nicht.

  • BGH, 15.04.1957 - III ZR 246/55

    Umfang der Pflicht des Anliegers zur Rücksichtnahme auf den Straßenverkehr

    Diesen Gefahren zu begegnen war aber ausschließlich Aufgabe derjenigen Stelle, der die Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich der Straße oblag; diese Verkehrssicherungspflicht schließt die Aufgabe ein, an abschüssigen Stellen (Böschungen, Abhängen) für die Anbringung von Geländern oder sonstigen Schutzvorrichtungen zu sorgen (BGH NJW 1953, 1865; RGRKomm Anm. 6 b zu § 823 mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 15.10.1974 - VI ZR 181/73

    Zulässigkeit des Auftrags- und Bereicherungsrechts - Zivilrechtsweg - Schaden des

    Ebensowenig ist der Frage nachzugehen, ob und in welchem Umfang die genannten Vorschriften den für die Verkehrssicherungspflicht auf der Bundesfernstraße Verantwortlichen schützen soll, da Träger der Verkehrssicherungspflicht nicht die Klägerin, sondern das Land Nordrhein-Westfalen ist (BGHZ 9, 373; 14, 83; 16, 95; BGH Urt. vom 15. Oktober 1953 - III ZR 1/52 = LM BGB § 823 (Dc) Nr. 9).
  • BGH, 19.01.1959 - III ZR 168/57

    Rechtsmittel

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 16.12.2019 - L 7 AS 693/16
  • BGH, 13.12.1956 - III ZR 112/55

    Rechtsmittel

  • VG Minden, 16.08.2005 - 1 K 2061/04

    Beurteilung eines Fußweges als einöffentlicher Weg im Sinne des Straßengesetzes

  • OLG Nürnberg, 25.05.1966 - 4 U 52/65

    Maßnahme im Zuge hoheitlicher Straßenerhaltung; Unterlassen ausreichender

  • BGH, 29.03.1960 - VI ZR 44/59

    Rechtsmittel

  • BGH, 21.02.1956 - VI ZR 366/54

    Rechtsmittel

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